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Apotheker Plus

02.09.2024 | Apotheke

Einsparen und wieder verwenden

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Nachhaltigere Verpackungen und weniger Verpackungsmüll sind Ziele, die die neue Verpackungsverordnung der EU erreichen will. Im medizinischen Bereich gibt es teilweise Sonderregelungen. Apotheken sind in gewissem Ausmaß auch betroffen.

Verpackungen sollen den Inhalt schützen, oft sind sie auch Informationsträger. Auf jeden Fall produzieren vor allem die Industrieländer der Welt riesige Mengen an Verpackung und kümmern sich zu wenig um deren sinnvollen Einsatz. Dahinter stecken massive wirtschaftliche Interessen: So wurden im Jahr 2018 in der EU mit Verpackungen 355 Mrd. EUR umgesetzt. Die Gesamtmenge der Verpackungsabfälle in der EU stieg von 66 Millionen Tonnen im Jahr 2009 auf 84 Millionen Tonnen im Jahr 2021 an. Pro Kopf entstanden im Jahr 2021 in der EU 188,7 Kilogramm Verpackungsabfälle. Die neue, im vergangenen Frühjahr beschlossene EU-Verpackungsordnung ist ein wichtiger Ansatz zur besseren Nutzung der Rohstoffe und Reduktion des Mülls. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU war für September 2024 geplant, womit die neuen Regelungen automatisch in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten.

Stichtag 1. 1. 2030

Ab dem 1. Jänner 2030 werden bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff verboten, z. B. Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse oder Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants zum Verzehr angeboten bzw. ausgeschenkt werden ebenso wie Einzelportionen für beispielsweise Gewürze, Soßen, Obers oder Zucker. Auch soll die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit gesteigert werden.

Auch für die Self Care Industrie bedeutet dies, dass künftig nur noch Produkte mit Verpackungen am Unionsmarkt vertrieben werden dürfen, die den neuen Vorschriften entsprechen, wie die IGEPHA, die Interessengemeinschaft österreichischer Heilmittelhersteller und Depositeure, in einem aktuellen Blog-Beitrag feststellt. Der Schwerpunkt liege dabei auf der Recyclingfähigkeit der Materialien und der Verpflichtung zum Einsatz von Rezyklaten. Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie nach dem Stand der Technik gesammelt, sortiert und großmaßstäblich recycelt werden können.

Ausnahmen für Medikamente und Medizinprodukte

Ausnahmen von der Verpflichtung der Wiederverwertbarkeit gibt es allerdings für bestimmte Verpackungen. Arzneimittel und Medizinprodukte bleiben, laut Auskunft der Österreichischen Apothekerkammer, aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften von den übrigen Bestimmungen der Verpackungsverordnung, insbesondere den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit und dem Mindestrecyclatanteil ausgenommen. Die Ausnahmen gelten für:

  • Direkte Verpackungen von Humanarzneimitteln und Tierarzneimitteln.
  • Kontaktsensitive Plastikverpackungen von Medizinprodukten und Produkten, die ausschließlich für Forschungszwecke bestimmt sind.
  • Kontaktsensitive Plastikverpackungen von In-vitro-Diagnostika.
  • Äußere Verpackungen von Humanarzneimitteln und Tierarzneimitteln, wenn diese für die Qualitätssicherung erforderlich sind.
  • Kontaktsensitive Plastikmaterialien für Babynahrungen und spezielle medizinische Zwecke.
  • Transportverpackungen für Gefahrengüter.

Dabei ist die Gesundheitsindustrie diesen Vorschriften schon einen Schritt voraus: Alle gängigen Faltschachteln für OTC-Präparate bestehen bereits zu mindestens 90 Prozent aus Recyclingmaterial, stellt die IGEPHA fest. Allerdings bestehe hier bei den Blistern Handlungsbedarf. Daten zur Recyclingfähigkeit und Verwendung von Rezyklat liegen jedenfalls bei den Blister-Herstellern auf.

Aus für Leerblister

Nicht nur die gesteigerte Gebrauchsdauer der Materialien durch Wiederverwertung ist ein Ansatzpunkt zur dringend nötigen Müllvermeidung, sondern auch die Reduktion von Verpackungsmaterialien: So müssen Verpackungen ebenfalls ab 1. Jänner 2030 auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden, um die Funktion zu gewährleisten, wobei Umverpackungen und Leerblister maximal 50 Prozent Leerraum aufweisen dürfen. Davon seien, so die IGEPHA, z. B. auch Leerblister von Arzneimitteln betroffen, die in der Standardgröße z. B. für zehn Kapseln Platz bieten, aber vom Hersteller mit nur zwei Kapseln befüllt werden. Grundsätzlich gelten die für den maximalen Leerraumanteil nach dem Kompromisstext geltenden Vorgaben, so die Apothekerkammer, nur für Umverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen und nicht für die Produktverpackung selbst, somit auch nicht für die Neuverblisterung. Hier scheint es noch Klärungsbedarf zu geben.

Inhaltsstoffe der Verpackung

Ebenfalls betroffen sind Apothekenprodukte von der Verschärfung der Anforderungen an Stoffe, die in Verpackungen enthalten sind, wie sie die neue EU Verpackungs-Verordnung festlegt. Denn der Einsatz von Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) oberhalb bestimmter Schwellenwerte enthalten, wird eingeschränkt. Und diese Vorgaben betreffen laut IGEPHA auch Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und In-Vitro-Dia-gnostika.

Quelle: IGEPHA; Österreichische Apothekerkammer

Metadaten
Titel
Einsparen und wieder verwenden
Publikationsdatum
02.09.2024
Zeitung
Apotheker Plus
Ausgabe 37/2024