01.10.2020 | originalarbeit
Das Werden des österreichischen Sanitätswesens – vor 250 Jahren das „Sanitäts-Hauptnormativ“, vor 150 Jahren das „Reichs-Sanitätsgesetz“
Erschienen in: Wiener klinische Wochenschrift | Sonderheft 4/2020
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Die ersten Regelungen des Gesundheitswesens in den Herrschaftsbereichen und Städten des deutschen Reichs waren die ab dem 16. Jahrhundert an vielen Orten erlassenen Infektions- oder Pestordnungen. Aber bereits 1348 bildete der venezianische Staat genaue staatliche Strukturen zur Bekämpfung des damals auf Europa hereingebrochenen Schwarzen Todes. Diese wurden sinngemäß und zum Teil in den österreichischen Ländern übernommen. Besonders wichtig wurden Abwehrmaßnahmen gegen die Pest an der k. k. Militärgrenze gegen das Osmanische Reich. Unter Kaiserin Maria Theresias aufgeklärtem Absolutismus sah sich der Staat verpflichtet, für eine möglichst große gesunde Bevölkerung mit Hilfe der medizinischen Polizei zu sorgen. Als Beispiel wird die Bekämpfung der Pocken in Österreich geschildert. Durch die Zusammenarbeit von Maria Theresia mit ihrem Protomedikus Gerard van Swieten wurde eine Kodifizierung des k. k. Gesundheitswesens geschaffen. Quasi als einleitenden Versuch erließ die Kaiserin 1753 die Haupt-Medizinalordnung für Böhmen, die 2 Jahre danach durch die General-Gesundheitsordnung für das österreichische Litorale ergänzt wurde. Das Ergebnis war das umfassende Sanitäts-Hauptnormativ für alle Erblande von 1770. Dieses brachte eine Regelung aller Gesundheitsberufe und deren Einsatz für die Volksgesundheit. Maria Theresias Sohn und Nachfolger veranlasste eine Weiterentwicklung der Verwaltung in Richtung auf eine Zentralisierung und eine Förderung der sozialen Verhältnisse und humanitären Einrichtungen wie Kranken‑, Siechen‑, Gebär- und Irrenhäuser sowie Findel- und Waisenhäuser und Armen- und Arbeitshäuser als spezielle Einrichtungen. Sein großes Interesse galt auch der Förderung der Militärmedizin. Der letzte große Schritt in der Entwicklung des österreichischen öffentlichen Gesundheitswesens war das Reichs-Sanitätsgesetz von 1870. Darauf beruht auch noch die heutige Struktur der Gesundheitsverwaltung. Es (wurden und) werden die sanitären Aufgaben in Gesetzgebung und Vollziehung des (k. k.) Staates, der (im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder) Bundesländer und der Gemeinden in zum Teil allerdings noch immer bestehender komplizierter Aufspaltung mancher Angelegenheiten auf Bund, Länder und Gemeinden geregelt.
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