18.10.2019 | Neurologie
Erwachsenenschutz bei dementen Patienten aus rechtlicher Sicht
Erschienen in: psychopraxis. neuropraxis | Ausgabe 1/2020
Einloggen, um Zugang zu erhaltenZusammenfassung
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz brachte 2017 eine gewisse Neupositionierung in Bezug auf nicht entscheidungsfähige Patienten. Im neuen Recht liegt es wie bisher am Arzt selbst, die Entscheidungsfähigkeit zu beurteilen. Vor Einschalten eines Vertreters greift eine spezielle Unterstützungspflicht (Beiziehung einer Vertrauensperson), um eine Entscheidungsfähigkeit doch noch zu erlangen. Ansonsten erfolgt – abgesehen von Fällen einer Gefahr in Verzug – die Aufklärung gegenüber dem Vertreter des Patienten, der eine allfällige Einwilligung zu erteilen hat. Eine gerichtliche Zustimmung ist grundsätzlich nicht mehr einzuholen.
Anzeige