Dem drohenden Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit kann durch die Entnahme und Tiefkühlkonservierung von Keimzellen, Hoden- oder Eierstockgewebe vorgebeugt werden. Der Autor untersucht die Frage, ob solche Maßnahmen auch von den Personensorgeberechtigten eines Minderjährigen veranlasst werden dürfen. Da der operative Eingriff zur Gewinnung der Keimzellen, des Hoden- oder Eierstockgewebes minderjähriger Patienten gegenwärtig nicht als Standard-, sondern als bloße Versuchsbehandlung qualifiziert werden kann, ist seine Vornahme nur dann zulässig, wenn die durch ihn hervorgerufene Körperverletzung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 90 Abs. 1 StGB).
§§ 16, 138, 160, 173, 181 ABGB; §§ 2b, 5, 7 FMedG; §§ 83 ff., 90 StGB