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04.10.2024 | case report

Intrafamiliäre Gewalt im Kontakt- und Sorgerechtsverfahren – Ein Fall von Kindeswohlgefährdung im Familiengericht – Wo greifen Maßnahmen zum Kinderschutz?

verfasst von: Ulrike Altendorfer-Kling

Erschienen in: neuropsychiatrie | Ausgabe 4/2024

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Zusammenfassung

Vor dem Hintergrund, der seit 30 Jahren bestehenden Diskussion in der Medizin und den Rechtswissenschaften um unbegründete Anschuldigungen und das Vorliegen von begründetem Verdacht auf intrafamiliäre Gewalt in Kontakt- und Sorgerechtsverfahren wird ein Beitrag gebracht, der die Bedeutung der Fokussierung auf den Kinderschutz durch alle Professionist: innen betont.
Der Beitrag beschreibt anhand eines Fallberichts im Zusammenhang mit der Handreiche des Bundesministeriums für Justiz „Umgang mit Gewalt im Sorgerechts- und Kontaktrechtsverfahren“ die Relevanz des Kinderschutzes in der österreichischen Rechtsprechung und mit welchen Mitteln er untergraben wird. Im Namen der Wissenschaftlichkeit werden ideologische Diagnosen anstatt evidenzbasierter Behandlungsdiagnosen verwendet [1]. „Fachkräfte aus Gesundheitswesen, Jugendhilfe, Justiz und Pädagogik sollten im Kinderschutz mit dem Ziel kooperieren, Kindesmisshandlung, -missbrauch und/oder -vernachlässigung als solche zu erkennen, festzustellen und zu beenden (vgl. § 3 KKG) [2].“
Im Rahmen der Praxis der Rechtsprechung werden Behandler: innen im psychosozialen, psychosomatischen und psychotherapeutischen Feld jedoch häufig nicht als Zeug: innen anerkannt, weil sie von Elternteilen oder Patient: innen selbst beeinflusst seien. In Österreich obliegt die Beweiswürdigung dem/der Richter: in und es besteht die Annahme, dass Behandler: innen keine objektive Position ihren Patient: innen und deren Angehörigen gegenüber einnehmen können. Daher sind fachärztliche oder psychologische Gutachter: innen von entscheidender Bedeutung. Sie haben sich bei ihrer Beeidigung der Objektivität und Unparteilichkeit in der Befundaufnahme und der Orientierung an wissenschaftlichen Prinzipien und Standards („state of the art“) und deren Anwendung sowie zur kontinuierlichen Fort- und Weiterbildung bei Gutachtenserstellung verpflichtet [3].
Im konkreten Fall handelt es sich um ein Kind mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung nach mutmaßlicher sexualisierter Gewalt, Einkoten und Einnässen im Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen.
Es wird der Zusammenhang von Gewaltsituationen mit kinderpsychiatrischen Krankheitsbildern und der Verlauf des Sorgerechts- und Kontaktrechtsverfahrens beschrieben. Relevante Rechtsgüter wie der Kindeswille, das Kindeswohl, Bindungstoleranz und Gewaltschutz werden thematisiert und zur Diskussion gestellt. Es werden Themen wie häusliche, psychische, sexualisierte, institutionelle Gewalt sowie intimer Terror dargestellt.
Der Fallbericht stellt ein Beispiel dar, an dem kinderpsychiatrisch fachärztlich relevante Punkte der im Jänner 2024 herausgekommenen Handreiche des Bundesministeriums für Justiz „Umgang mit Gewalt im Sorgerechts- und Kontaktrechtsverfahren“ abgehandelt werden. Sie stellt eine Richtlinie für Professionist: innen im Bereich der Verfahrensleitung, Begutachtung und Behandlung dar.
Literatur
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Zurück zum Zitat Erkenntnis vom 20. 11. 1996, 7 Ob 2309/96a (ecolex 1997, 159 [Oberhammer] = JBl 1997, 257 = ARD 4834/33/97) Erkenntnis vom 20. 11. 1996, 7 Ob 2309/96a (ecolex 1997, 159 [Oberhammer] = JBl 1997, 257 = ARD 4834/33/97)
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Zurück zum Zitat Dettenborn H. Kindeswohl und Kindeswille, Psychologische und rechtliche Aspekte. 6. Aufl. München: Reinhardt; 2021. S. 46–7. Dettenborn H. Kindeswohl und Kindeswille, Psychologische und rechtliche Aspekte. 6. Aufl. München: Reinhardt; 2021. S. 46–7.
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Zurück zum Zitat Alsalem R. Custody, violence against women and violence against children. 2023. https://digitallibrary.un.org/record/4010556?v=pdf. Zugegriffen: 4. Juli 2024, Report of the Special Rapporteur on violence against women and girls, its causes and consequences Human Rights Council, Fifty-third session, 19 June–14 July 2023, Agenda item 3, Promotion and protection of all human rights, civil, political, economic, social and cultural rights, including the right to development, A/HRC/53/36. Alsalem R. Custody, violence against women and violence against children. 2023. https://​digitallibrary.​un.​org/​record/​4010556?​v=​pdf. Zugegriffen: 4. Juli 2024, Report of the Special Rapporteur on violence against women and girls, its causes and consequences Human Rights Council, Fifty-third session, 19 June–14 July 2023, Agenda item 3, Promotion and protection of all human rights, civil, political, economic, social and cultural rights, including the right to development, A/HRC/53/36.
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Zurück zum Zitat Dettenborn H. Parental Alienation Syndrome. In: Wirtz MA, Hrsg. Dorsch: Lexikon der Psychologie. 16. Aufl. Bern: Huber; 2013. S. 1154. Online einsehbar im Portal Hogrefe.S. 4, 6, A/HRC/53/36;13.4.2023. Dettenborn H. Parental Alienation Syndrome. In: Wirtz MA, Hrsg. Dorsch: Lexikon der Psychologie. 16. Aufl. Bern: Huber; 2013. S. 1154. Online einsehbar im Portal Hogrefe.S. 4, 6, A/HRC/53/36;13.4.2023.
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Zurück zum Zitat Entscheid Höchstgericht Italien: ORDNUNG ,1 zum Rechtsmittel Nr. 10327/2020 propos() 02 : R.G.NO. 10327/2020 vom 22. Jan. 2021 Entscheid Höchstgericht Italien: ORDNUNG ,1 zum Rechtsmittel Nr. 10327/2020 propos() 02 : R.G.NO. 10327/2020 vom 22. Jan. 2021
58.
Zurück zum Zitat Kindeswohl vor Elternrecht, 1.12.2022: OGH, Besohl. – 5 Ob 189/22p, RIS-JustIz RS00A8632; RS0118080. Kindeswohl vor Elternrecht, 1.12.2022: OGH, Besohl. – 5 Ob 189/22p, RIS-JustIz RS00A8632; RS0118080.
60.
Zurück zum Zitat Zimmermann J, Fichtner J, Walper S, Lux U, Kindler H. Verdorbener Wein in neuen Schläuchen – Teil 1 und 2, Warum wir allzu einfache Vorstellungen von „Eltern-Kind-Entfremdung“ hinter uns lassen müssen. Z Kindschaftsrecht Jugendhilfe. 2023;2:44–8. Zimmermann J, Fichtner J, Walper S, Lux U, Kindler H. Verdorbener Wein in neuen Schläuchen – Teil 1 und 2, Warum wir allzu einfache Vorstellungen von „Eltern-Kind-Entfremdung“ hinter uns lassen müssen. Z Kindschaftsrecht Jugendhilfe. 2023;2:44–8.
61.
Zurück zum Zitat Vgl. Artikel 24, Grundrechtecharta der Europäischen Union: (2) Bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Vgl. Artikel 24, Grundrechtecharta der Europäischen Union: (2) Bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Metadaten
Titel
Intrafamiliäre Gewalt im Kontakt- und Sorgerechtsverfahren – Ein Fall von Kindeswohlgefährdung im Familiengericht – Wo greifen Maßnahmen zum Kinderschutz?
verfasst von
Ulrike Altendorfer-Kling
Publikationsdatum
04.10.2024
Verlag
Springer Vienna
Erschienen in
neuropsychiatrie / Ausgabe 4/2024
Print ISSN: 0948-6259
Elektronische ISSN: 2194-1327
DOI
https://doi.org/10.1007/s40211-024-00512-4